Was kostet es, wenn ich einen Rechtsanwalt brauche?

Das fragen sich viele Mandanten, wenn sie eine rechtliche Beratung benötigen oder in einen Rechtsstreit geraten. Wir haben Ihnen hier eine hilfreiche Übersicht zusammengestellt.

 

Kosten und Finanzierung des Mandats:

1. Kosten der Erstberatung

Dass Rechtsanwälte auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen und dass die Höhe der Gebühren bei anwaltlicher Vertretung im Regelfall streitwertabhängig ist, ist mehr oder weniger allgemein bekannt. Häufig wird jedoch von Mandanten die Frage gestellt, wie viel eine anwaltliche Erstberatung kostet.

Wenn Sie Verbraucher sind und die anwaltliche Tätigkeit sich auf ein erstes Beratungsgespräch – ohne anschließende Recherchetätigkeit, ohne schriftliche Ausführungen – beschränkt, kann der Anwalt maximal 190,00 EUR netto abrechnen. Je nachdem, wie leicht oder schwierig Ihre Frage zu beantworten ist, zahlen Sie weniger, niemals aber mehr als 190,00 EUR netto. Einfache Fragen können ohne Weiteres auch mit 30,00 EUR bis 50,00 EUR abgegolten werden. Die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall obliegt dem Rechtsanwalt.

2. Rechtsschutzversicherung

Sie brauchen die mit der Mandatierung verbundenen Kosten nicht zu scheuen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind und im Einzelfall ein von der Versicherung abgedecktes Risiko betroffen ist. Diese Frage ist mit der Rechtsschutzversicherung abzuklären. Bitte bringen Sie Ihre Rechtschutzversicherungsdaten, insbesondere die Versicherungsnummer, zum Besprechungstermin mit. Wir werden dann als Service des Hauses die Kostendeckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung richten.

Falls Sie überlegen, vor einer Beratung noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, beachten Sie bitte, dass nach Vertragsschluss oft noch vertragliche Wartezeiten eine Kostenübernahme ausschließen oder auch Fälle nicht abgedeckt werden, deren Ausgangspunkt bereits vor Abschluss des Vertrages liegt. Beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollte auch auf die abzudeckenden Rechtsgebiete geachtet werden.

3. Beratungshilfe

Sofern Sie bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschreiten, besteht für Sie die Möglichkeit, in außergerichtlichen Angelegenheiten Beratungshilfe zu beantragen. Der Antrag ist bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu stellen. Welche Unterlagen für die Beantragung von Beratungshilfe erforderlich sind, finden Sie hier. Sie können zur Antragstellung dieses Formular verwenden.

Wird Ihnen Beratungshilfe bewilligt, so haben Sie für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR zu bezahlen. Die restlichen Kosten werden gegenüber der Staatskasse abgerechnet.

4. Prozesskostenhilfe

Sofern Sie bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschreiten, kann im Rahmen gerichtlicher Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe (PKH) – im Familienrecht spricht man von Verfahrenskostenhilfe (VKH) – ermöglicht das Bestreiten gerichtlicher Verfahren, die eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben. Je nach Vermögensverhältnissen werden die Kosten gestundet, erlassen oder es wird Ratenzahlung bewilligt. Im Falle des Unterliegens bleibt man aber auf jeden Fall auf den Kosten für die Gegenseite sitzen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn das Kostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist und für Kosten, die vor Antragstellung entstanden sind.

Welche Unterlagen Sie für die Beantragung von PKH/VKH benötigen, finden Sie hier. Bei Antragstellung ist dieses Formular von Ihnen auszufüllen.

5. Prozessfinanzierung

Bei Fällen mit hohen Streitwerten, die konsequenterweise ein hohes Kostenrisiko mit sich bringen, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, bei einigen Rechtsschutzversicherern eine sogenannte Prozessfinanzierung zu beantragen. Der Prozessfinanzierer übernimmt in diesem Fall die vollständigen Kosten des Prozesses, im Gegenzug erhält er im Erfolgsfall eine Beteiligung an dem tatsächlich erzielten Erlös. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne im Einzelfall und führen für Sie auch die Korrespondenz mit dem Prozessfinanzierer.

6. Erfolgshonorar

Nachdem dies in früheren Jahren standesrechtlich unzulässig war, ist es nach jetziger Gesetzeslage unter gewissen Voraussetzungen möglich, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein sogenanntes Erfolgshonorar vereinbart wird. Dies bedeutet, dass der für Sie tätige Rechtsanwalt im Unterliegensfall keine oder nur unter den gesetzlichen Vorgaben liegende Gebühren verlangen kann, während er im Erfolgsfalle eine Erlösbeteiligung in gewissem Umfang erhält. Auch diesbezüglich beraten wir Sie im Einzelfall gerne.